- Internet, MP3, CDs brennen
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Ist der Download von Musik aus Tauschbörsen (P2P, peer to peer) erlaubt?
Nach einhelliger Meinung und nach der Gerichtspraxis ist der Upload, also das Online-Anbieten von geschützten Werken, nur mit Zustimmung der Rechtsinhaber (Urheber, Verlag beziehungsweise ihre Verwertungsgesellschaften, Tonträgerproduzenten) erlaubt. Teilnehmer an Tauschbörsen, die diese Zustimmung nicht einholen, handeln illegal. Nach überwiegender Meinung ist jedoch das private Downloaden in der Schweiz auch ohne Zustimmung der Rechtsinhaber erlaubt, selbst wenn das Angebot illegal ist. Gerichtsurteile dazu gibt es allerdings noch keine, so dass die Frage einstweilen nicht abschliessend beantwortet werden kann (in Deutschland zum Beispiel ist das Herunterladen von "offensichtlich" illegalen Angeboten verboten).
In der Praxis stellt sich die Frage nur selten in dieser Form. Denn wer zum Herunterladen eines der neueren P2P-Programme benützt, bietet automatisch die auf seiner Festplatte gespeicherten Musiktitel online an. Er handelt also illegal und kann sich strafbar machen, wenn er die erforderlichen Rechte nicht einholt. Und unabhängig von dieser Frage ist es wahrscheinlich, dass die P2P-Angebote einer der Gründe für den Einbruch der Tonträgerverkäufe sind, von denen nicht nur die Musikindustrie, sondern auch die Urheber und Interpreten leben. Wer P2P-Angebote nutzt, schadet den Künstlern, die er liebt.
- Informationen betr. Musik zu Tanz und Unterhaltung ausserhalb des Gastgewerbes (Discos, Vereins- und Firmenfeste etc. / Gemeinsamer Tarif Hb)
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Warum gilt ein Firmenanlass nicht als privater Anlass?
Das Urheberrechtsgesetz definiert Geburtstags- und Hochzeitsfeiern oder ähnliche Feste, die im Familien- und engen Freundeskreis gefeiert werden, als Privatanlass. Firmen- oder Vereinsanlässe fallen nicht darunter, darum müssen Entschädigungen für die Nutzung von Musik bezahlt werden.
- Informationen zu Hintergrundmusik (Gemeinsamer Tarif 3a)
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Muss ich ein Verzeichnis der Hintergrundmusik einreichen?
Sofern in der Bewilligung nichts anderes verlangt wird, verzichtet die SUISA grundsätzlich auf eine Programmliste.